Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma Zeiher
GmbH
Gegenüber unseren Kunden gelten die
nachstehenden allgemeinen Liefer- und
Leistungsbedingungen(A).
Gegenüber unseren Lieferanten gelten
unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen
(B).
A Allgemeine
Liefer- und Leistungsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Unser Leistungsspektrum reicht von
der individuellen Büro- und Gaststätteneinrichtung über Ladenbau, bis zum
Messe- und Ausstellungsbau. Unser Schwerpunkt im Bereich Messe- und
Ausstellungsbau liegt dabei in der Planung und Umsetzung von
Sanitärpräsentationen.
Die nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns zu erbringenden Lieferungen und
Leistungen.
Die Geschäftsbedingungen gelten nicht
gegenüber Verbrauchern.
Sie finden auch keine Anwendung bei Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und
Innenausbau) einschließlich Montage. Hier gilt die "Verdingungsordnung für
Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung
als vereinbart, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen
Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch
einen Privatkunden wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen"
(VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung
des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
Wir widersprechen hiermit der Geltung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, es sei denn, diese Bedingungen
stimmen inhaltlich mit unseren Geschäftsbedingungen überein.
2.Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind unsere Angebote
freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem
Kostenvoranschlag ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer
Bestätigung zu Stande. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Inhalt des
Vertrages allein maßgebend, wenn der Kunde Unternehmer ist und nicht binnen
einer Frist von fünf Werktagen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung
widerspricht.
Dem Angebot beiliegende Unterlagen,
wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind reine
Leistungsbeschreibungen, sie enthalten keine zugesicherten Eigenschaften, es
sei denn, dies ist in einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung
ausdrücklich festgelegt. Abweichend von der gesetzlichen Regelung stellen wir
für die Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen, die Entwurfsplanungen enthalten,
eine Kostenpauschale von 500 € als Aufwandsentschädigung in Rechnung, wenn eine
Beauftragung nicht erfolgt. Unserem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass uns keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
Geringfügige Abweichungen sowie
Vereinfachung bzw. Verbesserung der Bauart und Ausführung sind vorbehalten
3. Kostenvoranschläge, Entwürfe etc.
An Kostenanschlägen, Entwürfen,
Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich zurückzugeben
4. Abschlagszahlungen
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens
angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des
erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber
übertragen wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden
Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau
montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in
Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an
den Bauteilen übertragen wird
5. Lieferungs- und Leistungszeit
Die vereinbarte Lieferzeit verlängert
sich um den Zeitraum, mit dem der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns
gegenüber in Verzug ist.
Ereignisse höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen,
Aufruhr o. ä.) berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des
noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall höherer Gewalt
kann der Kunde von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Wegfall der Behinderung liefern
wollen. Geben wir eine solche Erklärung nicht ab, so kann der Kunde
zurücktreten. Da Ereignisse höherer Gewalt von keiner Vertragspartei zu
vertreten sind, hat der Kunde darüber hinaus keine weiteren Ansprüche gegen
uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen
verspäteter Lieferung.
Befinden wir uns mit der Leistung in Verzug, so kann der Kunde, wenn er eine angemessene
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, nach fruchtlosem Ablauf dieser
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wir sind berechtigt, vom Kunden innerhalb
einer angemessenen Frist eine Erklärung darüber zu verlangen, ob er wegen
unseres Verzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des
Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert,
können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 %
berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den
Vertragsparteien unbenommen.
Auch bei frachtfreier Lieferung geht
die Gefahr wie folgt auf den Kunden über:
Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder
Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch
und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken
versichert. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag
der Übernahme im eigenen Betrieb oder soweit vereinbart nach einwandfreien
Probebetrieb über.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so
geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf ihn über.
Für die Aufstellung und Montage
gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
Der Kunde hat
auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a)
Alle Erd-,
Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu
benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
b)
die zur
Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie
Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c)
Energie
und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und
Beleuchtung,
d)
bei der
Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und
Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen.; im
Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu ergreifen, die er zum
Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e)
Schutzkleidungen
und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle
erforderlich sind.
Vor Beginn
der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn
der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder
Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit
fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der
Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
Verzögern
sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Unternehmer
zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für
Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Unternehmers oder des
Montagepersonals zu tragen.
Der Kunde hat
uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung
der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
Verlangen
wir nach Fertigstellung die Abnahme der
Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt
gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluß
einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
Teillieferungen
sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
Der Kunde wird die Entgegennahme von Lieferungen
wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern
Die Gewährleistungsrechte des Kunden
für Sachmängel setzen voraus, dass dieser seiner nach den §§ 377, 378 und 381 Abs.
2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen
ist, soweit der Kunde Kaufmann ist.
Erkennbare Mängel sowie
Beanstandungen wegen fehlender oder unrichtiger Teile sind unverzüglich, unter
Kaufleuten spätestens sieben Tage nach Empfang der Lieferung, bei uns eingehend
schriftlich zu rügen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des
Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird über deren Berechtigung
kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht sind wir
berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei
nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund sonstiger
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von
Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so
besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls kein
Mängelanspruch.
Zunächst ist uns Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, dabei liegt beim uns
ebenfalls die Entscheidung darüber, ob mangelhafte Teile der Lieferung
unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht werden.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Ansprüche des Kunden wegen der zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.Gewährleistung für mangelhafte
Werkleistungen
Nach der Abnahme des
Werkes haften wir für Mängel des Werkes unter Ausschluß aller anderen Ansprüche
des Kunden unbeschadet zunächst in der Weise, dass wir die Mängel zu beseitigen
haben. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich bei
uns anzuzeigen. Offensichtliche Mängel muss der Kunde unverzüglich, spätestens
7 Tage nach erbrachter Leistung uns gegenüber in schriftlicher Form anzeigen,
ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Zur Mängelbeseitigung
hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde
hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Reparatur uns oder unseren Beauftragten zur
Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar,
sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Wir haften nicht,
wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem
Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere
bezüglich der vom Kunden bereitgestellten Teile.
Mängelansprüche
entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Mängeln durch
Verschleiß, bei der Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung,
bei Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische
Einflüsse.
Bei etwa seitens des
Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers
vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung
aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen
sind, oder wenn wir eine uns gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung haben
verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
Mängelansprüche
erlöschen bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Werk bzw. in den
Reparaturgegenstand dann nicht, wenn der Kunde unsere entsprechend
substantiierte Behauptung, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel
herbeigeführt habe, widerlegt.
Von den durch die
Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir- soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes / der
Ersatzteile einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des
Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der
notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, soweit
hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.
9. Kosten für die nicht
durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und
zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
werden kann, weil:
a)
Der
beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte
b)
Der
Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
c)
Der
Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
10.
Förmliche Abnahme
Sofern
vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise
zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf
Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
11. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt
der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10%
der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber
bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
12. Haftungsbegrenzung;
Geltungsbereich
Alle Haftungsbeschränkungen,
-begrenzungen und –ausschlüsse in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht
bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verschulden von uns, unseren
gesetzlichen/satzungsmäßigen Vertretern sowie unseren Erfüllungsgehilfen. Sie
gelten auch nicht bei Verletzungen von Leib, Leben und Gesundheit sowie in den
Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, bei der
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und in Fällen, in denen eine das Schadensrisiko umfassende
Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf dem Fehlen
dieser Eigenschaft beruht oder wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden.
Die
Haftung für Schäden am Leistungsgegenstand ist der Höhe nach auf vertraglich
vereinbarten Preis für die Leistung beschränkt. Für Schäden, die nicht am Werk
oder an der gelieferten Sache entstanden sind (Mangelfolgeschäden) wird unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausnahmen nicht gehaftet. Dies gilt
insbesondere für entgangenen Gewinn.
13. Eigentumsvorbehalt
Soweit gelieferte
Gegenstände bzw. anläßlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte
Teile, Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache
werden, behalten wir uns das Eigentum an gelieferten bzw. eingebauten
Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Kommt
der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, sind
wir zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebauten Sache nach Mahnung
berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Wir können
vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des
Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat
der Kunde uns die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen.
Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde. Aufgrund des
Eigentumsvorbehalts kann der Auftraggeber den Gegenstand nur herausverlangen,
wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Wird die von uns
gelieferte Ware mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebaut,
so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der
Absicht der Wiedertrennung. Gehört das Gebäude nicht dem Kunden, so hat er
gegenüber dem Eigentümer klarzustellen bzw. mit diesem zu vereinbaren, dass die
Verbindung oder Einfügung der von uns gelieferten Waren nur zu einem
vorübergehenden Zweck dient.
Wir sind berechtigt,
die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern
nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Kunde darf die
gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an den
Unternehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur
Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen
mit anderen, nicht von uns gelieferten Gegenständen veräußert, so wird uns die
Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung
von Waren, an denen ein Miteigentumsanteil des Unternehmers besteht, wird dem
Unternehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung seinem Miteigentumsanteil
entsprechend abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines
Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, wird die Forderung in gleichem
Umfang im Voraus an den Unternehmer abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung
der an den Unternehmer abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese
Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Unternehmer,
spätestens aber bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines
Wechsels, Beantragung oder Eröffnung eines insolvenz-gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder bei
sonstigen Vermögensverfall des Kunden. Auf Verlangen hat der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen
und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den
Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich aufzufordern.
Bei einer Pfändung
der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonstigen
Beeinträchtigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die
Eigentumsrechte des Unternehmers hinzuweisen, diesem unverzüglich schriftlich
Anzeige zu machen und die Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden.
Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum
Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht
durch Dritte ersetzt werden.
Bei vertragswidrigem Verhalten
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer zur Rücknahme
der Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Unternehmer gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
Der
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag
zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des gelieferten bzw. eingebauten
Gegenstandes zu verlangen.
14. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise
sind EUR - Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen
Lieferung bzw. Leistung. Tritt während der Zeit der Auftragsführung eine
Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedienungen oder eine Preisänderung
infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger
Kostenerhöhung so wie durch Fälle höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt,
in Erfüllung des Vertrages auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der
Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern
gilt dies allerdings nur, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der
vereinbarungsgemäßen Auftragsausführung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten
liegt
Die Endpreise
verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers, jedoch ausschließlich
Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende
Entsorgung hat der Kunde Sorge zu tragen.
Festpreise
haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Unternehmer schriftlich
anerkannt und in Verbindung mit zeitlichen Absprachen über Lieferung, Montage
und den Abschluß der Arbeiten vereinbart werden. Im Angebot nicht ausdrücklich
veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind,
oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in
Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und
nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht
werden.
Kommt der
Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Unternehmer
den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu
ersetzen.
Alle
Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart wurden.
Die Preise
verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
Der
Unternehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige
Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung als erbracht, wenn
die Gutschrift auf unserem Konto
15. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung
Die Aufrechnung und die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch unsere Kunden und durch unsere
Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden.
Unsere Kunden und unsere Anbieter
sind vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder
unserer schriftlichen Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertrag
an Dritte abzutreten.
16.
Verjährung
Ansprüche
gegen uns verjähren in zwölf Monaten
gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Dies
gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) des bürgerlichen Gesetzbuches längere Fristen vorschreibt sowie bei
vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verschulden von uns, unseren
gesetzlichen/satzungsmäßigen Vertretern sowie unseren Erfüllungsgehilfen. Dies
gilt auch nicht bei Verletzungen von Leib, Leben und Gesundheit sowie in den
Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, bei der
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und in Fällen, in denen eine das Schadensrisiko umfassende
Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf dem Fehlen
dieser Eigenschaft beruht oder wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden.
17. Anwendbares Recht;
Gerichtsstand
Für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland maßgeblich; UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen.
International
zuständig sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist
Saarbrücken. Wir sind daneben berechtigt, den Kunden an einem seiner nach der
ZPO begründeten Gerichtsstände zu verklagen. Ist der Kunde Nichtkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so gelten die Gerichtsstände der ZPO.
B.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Für unsere Einkäufe bei Lieferanten
gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber
Unternehmern. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen unserer Lieferanten erkennen wir nicht an, diese finden von daher
keine Anwendung es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten
auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2. Bestellung
Die Ausarbeitung von Angeboten
jeglicher Art durch den Lieferanten hat für uns kostenlos zu erfolgen.
Bei offensichtlichen Irrtümern,
Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns
vorgelegten Unterlagen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Unsere
Lieferanten sind verpflichtet, uns über
derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so daß unsere Bestellung korrigiert und
erneuert werden kann.
Bestellungen binden uns nur, wenn sie
unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 14 Tagen ab Zugang
beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im
Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Änderungswünsche
von unserer Seite wird der Lieferant innerhalb von acht Werktagen auf ihre
möglichen Konsequenzen hin überprüfen und uns das Ergebnis schriftlich
mitteilen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die technische
Ausführung, die Kosten und den Terminplan aufzuzeigen. Entscheiden wir uns für
die Durchführung der Änderungen, wird der Vertrag entsprechend der
einvernehmlich festgestellten Auswirkungen sowie unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Interessen angepasst.
Die von uns
vergebenen Aufträge sind vertraulich,
unser Name darf als Referenz nur dann genannt werden, wenn wir dem vorher
schriftlich zugestimmt haben.
Eventuelle
Mehrkosten, die dem Lieferanten durch von uns zu vertretende Terminänderungen
entstehen, sind unverzüglich schriftlich anzumelden und in ihrer Höhe im
einzelnen schriftlich nachzuweisen.
3. Lieferung
Die in der
Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen/ Leistungen sind bindend.
Der
Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn
Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der
vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.
Auf das Ausbleiben notwendiger
Unterlagen oder die Nichterbringung von Mitwirkungshandlungen durch uns kann
sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen bzw. die
Mitwirkungshandlung schriftlich angemahnt hat und diese dennoch innerhalb
angemessener Frist nicht übermittelt bzw. erbracht worden sind.
Erfüllungsort ist der jeweils in der
Bestellung genannte Liefer-/Leistungsort.
Der Lieferant trägt die
Transportgefahr. Etwaige Versicherungen gehen zu seinen Lasten. Die
Transportgefahr schließt die durch Fehlleitung entstehenden Kosten ein, sofern
die Fehlleitung nicht von uns zu vertreten ist.
Die Gefahr geht erst mit Abnahme
durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
Mangels anderweitiger Vorgaben von
unserer Seite sind die für uns
wirtschaftlichsten Transportmöglichkeiten zu wählen. Die Lieferungen sind so zu
verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Unsere Versandvorschriften
sind zu beachten. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften
entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten,
die aus vom Lieferanten zu vertretenen Umständen für einen erforderlichen
beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche Transportversicherungen
erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden.
Lieferungen erfolgen auf Kosten des
Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir
ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns
vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste
Beförderungs- und Zustellart.
Die Verpackung ist im Preis inbegriffen; haben wir aufgrund gesonderter
Vereinbarung die Verpackungskosten zu tragen, so erfolgt dies zum
Selbstkostenpreis des Lieferanten gegen Nachweis. Der Lieferant hat die von uns
vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, daß durch die Verpackung
die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Soweit die Verpackungsmaterialien
weiter nutzbar sind, sind wir berechtigt, diese gegen Erstattung von zwei
Dritteln der Verpackungskosten an den Lieferanten zurückzusenden.
Sind wir gem. § 377 HGB zur
Untersuchung der Ware verpflichtet, so beträgt die Frist zur Untersuchung der
Ware und zur Rüge eines offensichtlichen Mangels 10 Arbeitstage ab
Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 10
Arbeitstage ab Entdeckung des Mangels.
Begleitdokumente der Sendung, wie
Lieferscheine oder Packzettel, müssen der Warensendung beigefügt sein und
inhaltlich mit den Versandpapieren übereinstimmen.
Der Lieferschein muss die
Bestellnummer und Inhaltsangabe enthalten. Die zu liefernden Waren müssen
ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sein.
4. Verzug
Der Lieferant ist verpflichtet, uns
den Verzugsschaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Darüber
hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies
unverzüglich mitzuteilen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung
oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung /
Leistung zustehenden Ansprüche.
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen
ausdrücklich zugestimmt.
5. Mängel
Uns stehen die gesetzlichen
Mängelansprüche ungekürzt zu. Wir können als Nacherfüllung nach unserer Wahl
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw.
die Herstellung eines neuen Werkes unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit verlangen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab
Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, daß er bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges vorhanden war.
Die Mängelansprüche verjähren gemäß
den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen
verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit.
Wird der Liefer-/Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise
nachgefordert oder ersetzt, so beginnt die Verjährungsfrist von
Mängelansprüchen für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise
nachgebesserten Gegenstand bzw. die entsprechende Teilkomponente mit
Anlieferung/Abnahme erneut.
Eine Nacherfüllung ist
schnellstmöglich in Abstimmung mit dem AG auszuführen. Zu Lasten des
Lieferanten gehen auch bauseitige Kosten, z. B. für Demontage, Transport,
Montage, Planungs-, Dokumentationsleistungen, die bei der Nacherfüllung
entstehen.
Werden Teile des Vertragsgegenstandes
im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andersartige Teile ersetzt,
so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des Lieferanten
zu ändern oder auszuwechseln.
Im Falle des Rücktritts sind wir
berechtigt, die Leistungen/ den Liefergegenstand unentgeltlich bis zur Beschaffung
eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der Lieferant trägt im Falle des
Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und er
übernimmt die Entsorgung.
6. Eigentumsvorbehalt
Beigestelltes Material bleibt unser
Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere
Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der
Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns
beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand
anteilsmäßig unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns;
im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände
und Materialien enthalten.
7. Freistellung
Der Lieferant hat uns von allen
Ansprüchen Dritter aus Schäden, die aus seiner schuldhaftern Nichterfüllung
bzw. Schlechterfüllung herrühren, freizustellen. Gleiches gilt für
Rechtsmängel, wenn diesbezüglich ein Verschulden des Lieferanten vorliegt.
8. Zahlung
Die Begleichung der Rechnung bedeutet
keinen Verzicht auf Mängelansprüche bezüglich der angelieferten Waren und
schließt eine spätere Mängelrüge nicht aus.
Die Begleichung der Rechnung erfolgt
14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang
ohne Abzug.
Die Aufrechnung oder die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Lieferanten ist
ausgeschlossen, es sei denn die Forderung des Lieferanten sei unbestritten oder
rechtskräftig anerkannt.
9. Unterlagen, Kopien, Muster
Alle von uns dem Lieferanten zur
Verfügung gestellten Unterlagen bleiben unser Eigentum. Die Unterlagen wie
Kopien dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach
Durchführung des Vertrages auf unser Anfordern, spätestens jedoch unaufgefordert
nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig an uns
herauszugeben. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen
oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns
überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum
und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung
geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall
sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere
Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und
Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert
10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Saarbrücken, wir sind darüber hinaus auch
berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.