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Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

1. Anwendungsbereich

Für unsere Einkäufe gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Lieferanten erkennen wir nicht an, diese finden von daher keine Anwendung es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

2. Bestellung

Die Ausarbeitung von Angeboten jeglicher Art durch den Lieferanten hat für uns kostenlos zu erfolgen.

Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Unsere Lieferanten sind  verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so daß unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann.

Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Änderungswünsche von unserer Seite wird der Lieferant innerhalb von acht Werktagen auf ihre möglichen Konsequenzen hin überprüfen und uns das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und den Terminplan aufzuzeigen. Entscheiden wir uns für die Durchführung der Änderungen, wird der Vertrag entsprechend der einvernehmlich festgestellten Auswirkungen sowie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angepasst.

Die von uns vergebenen Aufträge  sind vertraulich, unser Name darf als Referenz nur dann genannt werden, wenn wir dem vorher schriftlich zugestimmt haben.

Eventuelle Mehrkosten, die dem Lieferanten durch von uns zu vertretende Terminänderungen entstehen, sind unverzüglich schriftlich anzumelden und in ihrer Höhe im einzelnen schriftlich nachzuweisen.

 

3. Lieferung

Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen/ Leistungen sind bindend.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.

Auf das Ausbleiben notwendiger Unterlagen oder die Nichterbringung von Mitwirkungshandlungen durch uns kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen bzw. die Mitwirkungshandlung schriftlich angemahnt hat und diese dennoch innerhalb angemessener Frist nicht übermittelt bzw. erbracht worden sind.

 

Erfüllungsort ist der jeweils in der Bestellung genannte Liefer-/Leistungsort.

 

Der Lieferant trägt die Transportgefahr. Etwaige Versicherungen gehen zu seinen Lasten. Die Transportgefahr schließt die durch Fehlleitung entstehenden Kosten ein, sofern die Fehlleitung nicht von uns zu vertreten ist.

Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

 

Mangels anderweitiger Vorgaben von unserer Seite  sind die für uns wirtschaftlichsten Transportmöglichkeiten zu wählen. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Unsere Versandvorschriften sind zu beachten. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenen Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden.

Lieferungen erfolgen auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

Die Verpackung ist im Preis inbegriffen; haben wir aufgrund gesonderter Vereinbarung die Verpackungskosten zu tragen, so erfolgt dies zum Selbstkostenpreis des Lieferanten gegen Nachweis. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, daß durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Soweit die Verpackungsmaterialien weiter nutzbar sind, sind wir berechtigt, diese gegen Erstattung von zwei Dritteln der Verpackungskosten an den Lieferanten zurückzusenden.

 

Sind wir gem. § 377 HGB zur Untersuchung der Ware verpflichtet, so beträgt die Frist zur Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offensichtlichen Mangels 10 Arbeitstage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 10 Arbeitstage ab Entdeckung des Mangels.

 

Begleitdokumente der Sendung, wie Lieferscheine oder Packzettel, müssen der Warensendung beigefügt sein und inhaltlich mit den Versandpapieren übereinstimmen.

Der Lieferschein muss die Bestellnummer und Inhaltsangabe enthalten. Die zu liefernden Waren müssen ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sein.

 

 

4. Verzug

Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.

5. Mängel

Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wir können als Nacherfüllung nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit verlangen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, daß er bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war.

Die Mängelansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Liefer-/Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgefordert oder ersetzt, so beginnt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. die entsprechende Teilkomponente mit Anlieferung/Abnahme erneut.

Eine Nacherfüllung ist schnellstmöglich in Abstimmung mit dem AG auszuführen. Zu Lasten des Lieferanten gehen auch bauseitige Kosten, z. B. für Demontage, Transport, Montage, Planungs-, Dokumentationsleistungen, die bei der Nacherfüllung entstehen.

Werden Teile des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des Lieferanten zu ändern oder auszuwechseln.

Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die Leistungen/ den Liefergegenstand unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der Lieferant trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und er übernimmt die Entsorgung.

 

6. Eigentumsvorbehalt

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

 

7. Freistellung

Der Lieferant hat uns von allen Ansprüchen Dritter aus Schäden, die aus seiner schuldhaftern Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung herrühren, freizustellen. Gleiches gilt für Rechtsmängel, wenn diesbezüglich ein Verschulden des Lieferanten vorliegt.

 

8. Zahlung

Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Mängelansprüche bezüglich der angelieferten Waren und schließt eine spätere Mängelrüge nicht aus.

Die Begleichung der Rechnung erfolgt 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug.

Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn die Forderung des Lieferanten sei unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.

 

9. Unterlagen, Kopien, Muster

Alle von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben unser Eigentum. Die Unterlagen wie Kopien dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Durchführung des Vertrages auf unser Anfordern, spätestens jedoch unaufgefordert nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig an uns herauszugeben. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert

 

 

10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand ist Saarbrücken, wir sind darüber hinaus auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

      
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