Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Für unsere
Einkäufe gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber
Unternehmern. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen unserer Lieferanten erkennen wir nicht an, diese finden von daher
keine Anwendung es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Unsere
Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Lieferanten.
2. Bestellung
Die
Ausarbeitung von Angeboten jeglicher Art durch den Lieferanten hat für uns
kostenlos zu erfolgen.
Bei
offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst
sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für uns keine
Verbindlichkeit. Unsere Lieferanten sind
verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so daß
unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann.
Bestellungen
binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins
innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich
bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Änderungswünsche
von unserer Seite wird der Lieferant innerhalb von acht Werktagen auf ihre
möglichen Konsequenzen hin überprüfen und uns das Ergebnis schriftlich
mitteilen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die technische
Ausführung, die Kosten und den Terminplan aufzuzeigen. Entscheiden wir uns für
die Durchführung der Änderungen, wird der Vertrag entsprechend der
einvernehmlich festgestellten Auswirkungen sowie unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Interessen angepasst.
Die von uns
vergebenen Aufträge sind vertraulich,
unser Name darf als Referenz nur dann genannt werden, wenn wir dem vorher
schriftlich zugestimmt haben.
Eventuelle
Mehrkosten, die dem Lieferanten durch von uns zu vertretende Terminänderungen
entstehen, sind unverzüglich schriftlich anzumelden und in ihrer Höhe im
einzelnen schriftlich nachzuweisen.
3. Lieferung
Die in der
Bestellung angegebenen Termine der Lieferungen/ Leistungen sind bindend.
Der
Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn
Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der
vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.
Auf das
Ausbleiben notwendiger Unterlagen oder die Nichterbringung von
Mitwirkungshandlungen durch uns kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er
die Unterlagen bzw. die Mitwirkungshandlung schriftlich angemahnt hat und diese
dennoch innerhalb angemessener Frist nicht übermittelt bzw. erbracht worden
sind.
Erfüllungsort
ist der jeweils in der Bestellung genannte Liefer-/Leistungsort.
Der Lieferant
trägt die Transportgefahr. Etwaige Versicherungen gehen zu seinen Lasten. Die
Transportgefahr schließt die durch Fehlleitung entstehenden Kosten ein, sofern
die Fehlleitung nicht von uns zu vertreten ist.
Die Gefahr
geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
Mangels
anderweitiger Vorgaben von unserer Seite
sind die für uns wirtschaftlichsten Transportmöglichkeiten zu wählen.
Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
Unsere Versandvorschriften sind zu beachten. Etwaige uns durch Nichtbeachtung
unserer Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen.
Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Lieferanten zu vertretenen Umständen
für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche
Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns
schriftlich vereinbart wurden.
Lieferungen
erfolgen auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene
Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der
Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für
uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
Die Verpackung ist im Preis inbegriffen; haben wir aufgrund gesonderter
Vereinbarung die Verpackungskosten zu tragen, so erfolgt dies zum
Selbstkostenpreis des Lieferanten gegen Nachweis. Der Lieferant hat die von uns
vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, daß durch die Verpackung
die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Soweit die Verpackungsmaterialien
weiter nutzbar sind, sind wir berechtigt, diese gegen Erstattung von zwei
Dritteln der Verpackungskosten an den Lieferanten zurückzusenden.
Sind wir gem.
§ 377 HGB zur Untersuchung der Ware verpflichtet, so beträgt die Frist zur
Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offensichtlichen Mangels 10
Arbeitstage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln
beträgt 10 Arbeitstage ab Entdeckung des Mangels.
Begleitdokumente
der Sendung, wie Lieferscheine oder Packzettel, müssen der Warensendung
beigefügt sein und inhaltlich mit den Versandpapieren übereinstimmen.
Der Lieferschein
muss die Bestellnummer und Inhaltsangabe enthalten. Die zu liefernden Waren
müssen ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sein.
4. Verzug
Der Lieferant
ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden einschließlich des entgangenen Gewinns
zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der
Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die vorbehaltlose Annahme einer
verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen
verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben ihnen
ausdrücklich zugestimmt.
5. Mängel
Uns stehen die
gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wir können als Nacherfüllung nach
unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien
Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit verlangen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab
Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, daß er bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges vorhanden war.
Die
Mängelansprüche verjähren gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die
Verjährungsfrist von Mängelansprüchen verlängert sich um die zwischen
Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der
Liefer-/Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgefordert
oder ersetzt, so beginnt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen für den neu
gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw.
die entsprechende Teilkomponente mit Anlieferung/Abnahme erneut.
Eine
Nacherfüllung ist schnellstmöglich in Abstimmung mit dem AG auszuführen. Zu
Lasten des Lieferanten gehen auch bauseitige Kosten, z. B. für Demontage,
Transport, Montage, Planungs-, Dokumentationsleistungen, die bei der
Nacherfüllung entstehen.
Werden Teile
des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch
andersartige Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile
auf Kosten des Lieferanten zu ändern oder auszuwechseln.
Im Falle des
Rücktritts sind wir berechtigt, die Leistungen/ den Liefergegenstand
unentgeltlich bis zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen.
Der Lieferant trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der
Beseitigung und der Rückfracht und er übernimmt die Entsorgung.
6. Eigentumsvorbehalt
Beigestelltes
Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf
nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust
haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von
uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen
Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese
Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns
verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
7. Freistellung
Der Lieferant
hat uns von allen Ansprüchen Dritter aus Schäden, die aus seiner schuldhaftern Nichterfüllung
bzw. Schlechterfüllung herrühren, freizustellen. Gleiches gilt für
Rechtsmängel, wenn diesbezüglich ein Verschulden des Lieferanten vorliegt.
8. Zahlung
Die
Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Mängelansprüche bezüglich
der angelieferten Waren und schließt eine spätere Mängelrüge nicht aus.
Die
Begleichung der Rechnung erfolgt 14 Tage nach Rechnungseingang abzüglich 3%
Skonto oder 30 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug.
Die
Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den
Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn die Forderung des Lieferanten sei
unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
9. Unterlagen, Kopien, Muster
Alle von uns
dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben unser Eigentum. Die
Unterlagen wie Kopien dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind
nach Durchführung des Vertrages auf unser Anfordern, spätestens jedoch
unaufgefordert nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vollständig
an uns herauszugeben. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und
Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die
von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser
Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im
Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere
Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und
Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert
10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist Saarbrücken, wir sind darüber hinaus auch
berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.